AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der InterRail Logistics GmbH

 

1.             Tätigkeiten/Leistungsumfang

a.) Die Auftragnehmerin (nachfolgend als „InterRail“ bezeichnet) ist als auf Ost-West-Relationen spezialisierte Bahntransportdienstleisterin tätig. In dieser Eigenschaft bietet sie Transporte im kombinierten Verkehr, im konventionellen Wagenladungsverkehr oder im LKW-Verkehr, einschließlich Zustellleistungen zu den europäischen Terminals und Umschlagtätigkeiten an.

b.) Als Zusatzleistung bietet InterRail zudem die Vermietung sowie den Verkauf von Containern an.

c.) Unabhängig von den vorbezeichneten Tätigkeiten vermittelt InterRail Frachten der GUS-Bahnen. Insoweit ist InterRail als Handelsmakler gemäß § 93 HGB tätig.

d.) Die Erbringung von Zolldienstleistungen gehört nicht zum regelmäßigen Leistungsumfang der InterRail.

 

2.                   Auftragsverhältnis

Grundsätzlich kommt ein Auftragverhältnis zwischen InterRail und dem Auftrag-
               geber stets erst nach schriftlichem
Auftrag des Auftraggebers zustande.

a.)      Soweit InterRail nicht als Frachtenvermittler (siehe oben 1. c.) tätig ist und es sich auch nicht um die Vermietung oder den Verkauf von Containern handelt, liegen den Aufträgen stets die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung zugrunde. Die Speditionsversicherung ist über die MARSH GmbH eingedeckt.

Soweit einzelne Regelungen dieser geschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den ADSp entgegenstehen sollten, gilt die jeweilige ADSp-Regelung als nachrangig.

b.)     InterRail schließt grundsätzlich die Annahme und den Transport folgender Waren aus: Sprengkörper und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportmunition), Sprengstoffe, selbstentzündliche und radioaktive Stoffe, lebende Tiere. Der Auftraggeber hat die Import- und Transitbestimmungen für bestimmte Güter zu beachten und bei Erfordernis die Genehmigungen InterRail vorzulegen.

c.)      Der Auftraggeber haftet für seine Angaben und trägt alle Folgen, die sich aus unrichtigen, ungenauen, unvollständigen oder fehlenden Angaben ergeben. Dasselbe gilt für die von den Zoll- und Verwaltungsbehörden für den Transport geforderten Unterlagen, auch deren verspätete Übermittlung. Ohne vorherige Vereinbarung wird InterRail bei der Erledigung dieser Formalitäten nicht tätig und haftet nicht für die fehlerhafte Erhebung von Gebühren, Steuern, Abgaben usw. durch diese Behörden.

         Änderungen von Aufträgen und Weisungen werden nur bei  
         rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung angenommen.

         InterRail handelt im Rahmen der für den jeweiligen Transportträger
         bestehenden Möglichkeiten und Vor
schriften. Kosten für  
        Änderungsanweisungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

d.)      Die Gültigkeit der Angebote von InterRail ist zeitlich befristet. Ist das Angebot noch nicht angenommen worden, behält sich InterRail indes das Recht vor, das Angebot jederzeit zu widerrufen oder abzuändern, insbesondere wenn sich die ursprünglichen wirtschaftlichen, politischen oder technischen Umstände verändert haben.

e.)     Die Übergabe von gefährlichen Gütern an InterRail muss zwingend unter Einhaltung einer Mindestfrist von 24 Stunden vorangemeldet werden. Für Transporte von gefährlichen Gütern ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Ausführung der für diese Transporte notwendigen Sondermaßnahmen verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zu machen und alle Vorschriften zu beachten, die national und international, insbesondere in den internationalen Übereinkommen RID, ADR, SMGS und CSC vorgeschrieben sind.

f.)       Bei Ereignissen, die eine weitere Ausführung des Transports gemäß den vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen verhindern, ergreift InterRail alle ihr nützlich und angebracht erscheinenden Maßnahmen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber mit den etwaig zu treffenden Maßnahmen sein Einverständnis. Unabhängig davon ist InterRail bemüht, die Maßnahmen mit dem Auftraggeber stets vor Ergreifen abzustimmen. Zusätzliche Kosten, die insbesondere in Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung der Container und des Ladegutes entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso verhält es sich bei Ablieferungshindernissen.

g.)      Für CIM- und SMGS-Transporte gelten folgende Besonderheiten:

-       Die Erforderlichkeit einer Quittung (Empfangsbescheinigung/ Abliefernachweis) entfällt     (abweichend zu Ziffer 8 ADSp);  

-       Der Transportvertrag gilt als erfüllt, wenn die Sendung am Bestimmungsbahnhof eingetroffen ist;

-       nachträgliche Weisungen des Absenders können nach Übergabe des
        Gutes an die Eisenbahn nur e
ingeschränkt ausgeführt werden
        (abweichend zu Ziffer 9 ADSp) ;

-           für Verlust oder Beschädigung von Gütern in offenen Wagen bzw. Open Top-Containern wird keine

-           Haftung übernommen (abweichend zu Ziffer 22 ADSp);

-           als Beweis für einen Transportschaden wird nur eine von der Eisenbahn ausgestellte Tatbestandsaufnahme anerkannt (ergänzend zu Ziffer 25 ADSp).

h.)      Lieferfristen werden generell nicht vereinbart und garantiert.

 

3.             Gestellung/Vermietung von Transportmitteln, insbesondere
                 Containern

a.)      Soweit der Auftrag auch die Bereitstellung von Transportmitteln, wie ISO- oder Spezialcontainer, Eisenbahnwaggons, LKW o. a. umfasst, muss die Beauftragung rechtzeitig vor Ladebeginn erfolgt sein. InterRail übernimmt keine Haftung für nicht oder verspätet gestellte oder zurückgewiesene Transportmittel. Bei Nichtbeladung der gestellten Transportmittel ist InterRail berechtigt, die angefallenen Kosten laut Auslage an den Auftraggeber weiter zu belasten.

b.)      Der Verlader (Auftraggeber) muss vor Beladung den Zustand der Transportmittel prüfen. Das Transportmittel kann zurückgewiesen werden, wenn es defekt oder für den Transport des darin zu verladenden Gutes ungeeignet ist. Erfolgt keine Zurückweisung so gilt das Transportmittel als in einwandfreiem Zustand für den Transport angenommen. Diese Regelung gilt auch für Transportmittel, welche durch InterRail für den Auftraggeber gekauft wurden.
Der Verlader (Auftraggeber)  trägt Sorge für die sorgfältige und zweckmäßige Behandlung des ihm von InterRail  zur Verfügung gestellten Transportmittels.  Er haftet für alle an den Transportmitteln auftretenden Schäden während der Zeit, in der diese in seinem Gewahrsam oder im Gewahrsam seiner Berechtigten sind, und ist verpflichtet, InterRail bei Verlust oder Zerstörung des Transportmittels den Wiederbeschaffungswert zu zahlen. Mietcontainer müssen zudem nach der Entladung in gereinigtem Zustand gemäß den Instruktionen der InterRail oder der Eisenbahn am Entladebahnhof oder nahe gelegenem Depot zurückgegeben werden. Die Rücklieferung hat binnen einer Woche nach Übernahme an der Bestimmungsstation zu erfolgen, ansonsten ist InterRail berechtigt, Total-Loss-Gebühren in Rechnung zu stellen.

c.)      Der Verlader (Auftraggeber) arrangiert auf seine Kosten die Beladung, erledigt die Exportformalitäten, veranlasst die Verplombung, den Abschluss der Transportversicherung, die Bereitstellung und Prüfung aller erforderlichen Begleitdokumente, inbegriffen der korrekten Angaben zu Warenmenge und Anzahl der Packstücke. Der Auftraggeber informiert InterRail über die Verladung hinsichtlich  Art, Menge und Gewicht des Frachtgutes im Container bzw. Waggon. Diese Angaben sind Grundlage für die Voravisierung  an alle Transportbeteiligten. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der Angaben und stellt InterRail von Folgen aus unrichtigen Angaben frei.

d.)      Der Auftraggeber trägt alle Folgen einer mangelhaften Verpackung und Ladungssicherung des Gutes. Die am Transportmittel angegebenen Parameter, insbesondere die Lastgrenze, sind zu beachten.
InterRail trägt keine Kosten oder Gebühren  für die Bereitstellung von schienengebundenen Transportmitteln im privaten Anschlussgleis.

 

                4.             Haftung der InterRail

a.)      InterRail haftet bei ihren Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.a.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. einschlägigen Transportrechtsübereinkommen. Danach richtet sich die Haftung beim Straßentransport nach den CMR bzw. dem HGB. Die Haftung für Schäden an bzw. Verluste von Containern und Inhalten von Waggons, die auf dem bahnseitigen Beförderungsabschnitt eines kombinierten bzw. eines konventionellen Verkehrs lokalisierbar sind, ist je nach Transport

-          dem Berner Abkommen über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern in der Fassung des Protokolls von 1999 (CIM), oder

-          dem Abkommen über den internationale Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS), oder

-          der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, die für das im Falle eines nationalen Schienentransportes zuständige Eisenbahnunternehmen unterstellt.

Für die Haftung gelten zudem die haftungsbegrenzenden Vorschriften der
         Ziffern 22 bis 29 ADSp,
insbesondere Ziffer 23 ADSp.

b.)      InterRail haftet bei ihren Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.b.) ausschließlich nach miet- bzw. kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

c.)      Für ihre Tätigkeit als Frachtenvermittler gemäß Ziffer 1.c.) haftet InterRail zudem ausschließlich nach schadensersatzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

                5.             Fälligkeit der Rechnungsbeträge

Alle InterRail geschuldeten Rechnungsbeträge sind nach Vorlage einer Rechnung sofort zahlbar. Während einer Frist von 12 Monaten behält sich InterRail vor, eine Zusatzrechnung über Kosten, die zum Zeitpunkt der Hauptrechnung nicht bekannt waren, zu übermitteln. Für alle Forderungen, die nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wurden, behält sich InterRail ein Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht vor. Die Einreichung einer Reklamation entbindet nicht von der Bezahlung der Rechnung.

 

                6.             Allgemeine Bestimmungen

a.)       Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.  

b.)     Soweit eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein sollte, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.

 

7.             Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

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